Änderung § 255f SGB VI vom 01.01.2019

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§ 255f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 255f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255f (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 255f Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(heute geltende Fassung) 



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