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Änderung § 295 SGB VI vom 01.01.2019
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§ 295 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 295 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 295 Höhe der Leistung | |
(Text alte Fassung) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts. | (Text neue Fassung) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts. |
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