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Änderung § 255f SGB VI vom 23.06.2006

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§ 255f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung
§ 255f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005


(Text neue Fassung)

§ 255f Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des
Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.



Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.


 
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