§ 36 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 36 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 36 Altersrente für langjährig Versicherte | |
(Text alte Fassung) Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und | (Text neue Fassung) 1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und |
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt | |
haben. | haben. 2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. |