Änderung § 36 SGB VI vom 01.01.2008

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§ 36 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 36 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

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§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie

1. das 62. Lebensjahr vollendet und

(Text neue Fassung)

1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 67. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

vorherige Änderung

haben.



haben. 2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.




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