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Änderung § 37 SGB VI vom 01.01.2008
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§ 37 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 37 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen | |
(Text alte Fassung) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buchs) anerkannt sind und | (Text neue Fassung) 1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und |
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. | |
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich. | 2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. |
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