Tools:
Update via:
Änderung § 94 SGB VI vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RVAGAnpG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 94 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 94 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld | (Text neue Fassung)§ 94 (aufgehoben) |
(1) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern. (2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das aufgrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird, angerechnet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al10313-0.htm