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Änderung § 111 SGB VI vom 01.01.2008

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§ 111 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 111 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss


(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

(Text alte Fassung)

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

(Text neue Fassung)

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.