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Änderung § 276b SGB VI vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 276b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 276b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe


(Text neue Fassung)

§ 276b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)