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Änderung § 193 SGB VI vom 01.01.2008
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§ 193 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 193 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Textabschnitt unverändert) § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten | |
(Text alte Fassung) Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden. | (Text neue Fassung) Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden. |
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