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Änderung § 176b SGB VI vom 01.01.2021

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§ 176b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 176b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 2053

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§ 176b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen


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1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.