§ 286h SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 286h SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 286h (neu) | (Text neue Fassung)§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen |
1 Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind. |