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Änderung § 144 SGB VI vom 01.04.2009

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§ 144 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 144 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 18 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger


(Text alte Fassung)

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.