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Änderung § 153 SGB VI vom 01.07.2009

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§ 153 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 153 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940

(Textabschnitt unverändert)

§ 153 Umlageverfahren


(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.

(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. 2 Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.