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Änderung § 139 SGB VI vom 22.07.2009
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§ 139 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 139 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
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(Textabschnitt unverändert) § 139 Erweitertes Direktorium | |
(Text alte Fassung) (1) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Das Erweiterte Direktorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. Die Geschäftsführer aus dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der Regionalträger in der Vertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger im Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Nähere zur Beschlussfassung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. (2) Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. Die Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. Dabei werden die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2 Das Erweiterte Direktorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. 3 Die Geschäftsführer aus dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der Regionalträger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 4 Das Nähere zur Beschlussfassung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. (2) 1 Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. 2 Die Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. 3 Dabei werden die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. 4 Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung. |
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