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Änderung § 287g SGB VI vom 01.01.2024
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§ 287g SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 287g SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
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(Textabschnitt unverändert) § 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027 | |
(Text alte Fassung) 1 Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. 2 Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) 1 Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. 2 Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. |
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