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Änderung § 120f SGB VI vom 01.07.2024
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§ 120f SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 120f SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten | |
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. | |
(Text alte Fassung) (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht 1. die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, 2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte, 3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte. | (Text neue Fassung) (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. |
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