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Änderung § 263a SGB VI vom 01.07.2024
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§ 263a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 263a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) | (Text neue Fassung)§ 263a (aufgehoben) |
1 Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. 2 Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden. |
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