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Änderung § 265a SGB VI vom 01.07.2024

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§ 265a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 265a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet


(Text neue Fassung)

§ 265a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.



 
(heute geltende Fassung)