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Änderung § 86 SGB VI vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 86 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 86 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86 Abschläge beim Versorgungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 86 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird der Monatsbetrag der Anwartschaften für den Versicherten, für den die knappschaftliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

(2) Entfallen auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit von Versicherten, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung, werden übertragene Rentenanwartschaften vor der Umrechnung in Entgeltpunkte in Teilbeträge der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt. Vor Bildung des Verhältnisses werden die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit 1,3333 vervielfältigt.



 
(heute geltende Fassung) 

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