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Änderung § 120h SGB VI vom 01.09.2009

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§ 120h SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 120h SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 120h Abzuschmelzende Anrechte


vorherige Änderung

 


Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind

1. der Auffüllbetrag (§ 315a),

2. der Rentenzuschlag (§ 319a),

3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und

4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).


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