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Änderung § 264a SGB VI vom 01.09.2009

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§ 264a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 264a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet


(Text alte Fassung)

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit auf Anordnung des Familiengerichts vor der Durchführung der Teilung nach Satz 1 mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)