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Änderung § 265a SGB VI vom 01.09.2009
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§ 265a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 265a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet | |
(Text alte Fassung) (1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen. (2) Sind Abschläge beim Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen (§ 264a), wird bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Anwartschaften für den Versicherten, für den die knappschaftliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt. | (Text neue Fassung) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen. |
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