Änderung § 275b SGB VI vom 01.01.2025

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§ 275b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 275b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 275b Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 275b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.



 



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