Änderung § 279b SGB VI vom 01.01.2025

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§ 279b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 279b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte


(Text neue Fassung)

§ 279b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2 § 228a gilt nicht.



 



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