Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 176b SGB VI vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 176b SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 40 SVReformG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 176b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 176b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen


(Text alte Fassung)

1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(Text neue Fassung)

1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(heute geltende Fassung)