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Änderung § 176b SGB VI vom 01.01.2025
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§ 176b SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 176b SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. | (Text neue Fassung) 1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |
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