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Änderung § 192c SGB VI vom 01.01.2025

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§ 192c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 192c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 192c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich


vorherige Änderung

 


(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Vierten Buches, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie § 38 Absatz 2, 4 und 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend.