Tools:
Update via:
Änderung § 193 SGB VI vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 193 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 19 HBeglG 2011 am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 193 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 193 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten | |
(Text alte Fassung) Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden. | (Text neue Fassung) Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al26791-0.htm