Tools:
Update via:
Änderung § 136 SGB VI vom 29.06.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 EUSozSichAnpG am 29. Juni 2011 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 136 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung | § 136 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | |
(Text alte Fassung) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. | (Text neue Fassung) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2 In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3 Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al28391-0.htm