Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 136 SGB VI vom 29.06.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 EUSozSichAnpG am 29. Juni 2011 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 136 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung
§ 136 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202

(Textabschnitt unverändert)

§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


(Text alte Fassung)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

(Text neue Fassung)

1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2 In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3 Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.


Anzeige