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Änderung § 156 SGB VI vom 08.11.2006
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§ 156 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 156 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 259 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats | |
(1) Der Sozialbeirat besteht aus 1. vier Vertretern der Versicherten, 2. vier Vertretern der Arbeitgeber, 3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und 4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. | |
(Text alte Fassung) Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. | (Text neue Fassung) Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. |
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden 1. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und 2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind. (3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören. |
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