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Änderung § 195 SGB VI vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 195 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 195 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 259 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 195 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

1. die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,

2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie

3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.