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Änderung § 196 SGB VI vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 196 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 196 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 259 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

(2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der Kinder, mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Handwerkskammern haben den Regionalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht, mitzuteilen. Die Mitteilungen sind von den Regionalträgern an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Handwerkskammern haben den Regionalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht, mitzuteilen. Die Mitteilungen sind von den Regionalträgern an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen.

(4) Die Bundesagentur für Arbeit hat den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Empfänger von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l des Dritten Buches zu melden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)