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Änderung § 292a SGB VI vom 08.11.2006
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§ 292a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 292a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 259 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2 Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch. |
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