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Änderung § 186a SGB VI vom 13.12.2011

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§ 186a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 186a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 186a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum


vorherige Änderung

 


(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. 2 Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. 3 Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.

(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.