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Änderung § 244 SGB VI vom 01.01.2012
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§ 244 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 244 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; 2010 BGBl. I S. 1885 |
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(Textabschnitt unverändert) § 244 Anrechenbare Zeiten | |
(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten. (2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al31662-0.htm