Tools:
Update via:
Änderung § 172a SGB VI vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 172a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 172a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 172a (neu) | (Text neue Fassung)§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen |
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al31679-0.htm