Tools:
Update via:
Änderung § 176 SGB VI vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 176 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 176 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 176 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen | (Text neue Fassung)§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen |
(1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. | (1) 1 Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2 Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. | |
(3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. | (3) 1 Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al31681-0.htm