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Änderung § 191 SGB VI vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 191 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 191 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen


1 Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,

2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger,

3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

(Text alte Fassung)

4. für Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte Deutsche die antragstellenden Stellen.

(Text neue Fassung)

4. für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.