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Änderung § 254c SGB VI vom 01.01.2012
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§ 254c SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 254c SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 254c Anpassung der Renten | |
(Text alte Fassung) Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. | (Text neue Fassung) 1 Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. 2 Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert. |
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