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Änderung § 275c SGB VI vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 275c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 275c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003


(Text neue Fassung)

§ 275c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61.200 Euro jährlich und 5.100 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 75.000 Euro jährlich und 6.250 Euro monatlich.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 51.000 Euro jährlich und 4.250 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich.

(3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2004 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 60.792,06 Euro und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 74.816,79 Euro.