Tools:
Update via:
Änderung § 279f SGB VI vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 279f SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 279f SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 279f SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld | (Text neue Fassung)§ 279f (aufgehoben) |
1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. 2 Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al31695-0.htm