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Änderung § 255f SGB VI vom 12.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 255f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 255f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742

(Textabschnitt unverändert)

§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.