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Änderung § 244 SGB VI vom 01.07.2014
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§ 244 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 244 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787 |
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(Textabschnitt unverändert) § 244 Anrechenbare Zeiten | |
(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten. (2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. | |
(Text alte Fassung) (3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren. | (Text neue Fassung) (3) 1 Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. 2 Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. 3 Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. |
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