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Änderung § 253a SGB VI vom 01.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 253a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 253a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 253a Zurechnungszeit


(Text neue Fassung)

§ 253a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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