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Änderung § 307d SGB VI vom 01.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 307d SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 307d SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 307d (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung


vorherige Änderung

 


(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde,

2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

(2) 1 Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. 2 Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). 3 Ist die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)