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Änderung § 191 SGB VI vom 01.01.2015

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§ 191 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 191 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen


1 Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,

(Text alte Fassung)

2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger,

(Text neue Fassung)

2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,

3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

4. für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.



 

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