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Änderung § 317a SGB VI vom 01.10.2013
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§ 317a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung | § 317a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 317a Neufeststellung | |
(1) 1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bestand vor dem 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. |
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