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Änderung § 211 SGB VI vom 01.01.2016

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§ 211 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 211 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008

(Textabschnitt unverändert)

§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge


1 Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch

1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,

2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,

(Text alte Fassung)

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2 Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3 Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung zu benachrichtigen.

(Text neue Fassung)

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2 Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3 Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.


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