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Änderung § 76f SGB VI vom 01.01.2016

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§ 76f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 76f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit


vorherige Änderung

 


Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.