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Änderung § 286f SGB VI vom 01.01.2016
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§ 286f SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 286f SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517 |
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(Text alte Fassung) § 286f (neu) | (Text neue Fassung)§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung |
1 Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2 Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. |
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