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Änderung § 108 SGB VI vom 17.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 108 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 108 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen


(Text alte Fassung)

Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. 2 Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. 3 Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).


 (keine frühere Fassung vorhanden)